Menschenrechtsverletzungen im Unternehmen BRD

§ 63 – Jeder kann der Nächste sein

Nachdem im Jahre des Mauerfalls die neue STASI in Gestalt von IM ERIKA, IM LARVE u.a. das Grundgesetz via Artikel 4 Ziff. 2 EinigVtr. aus der Rechtsverbindlichkeit entlassen bzw. beseitigt hatte, muss man sich selbstverständlich vor Systemkritikern schützen bzw. sie wegsperren.

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Hält man zum Beispiel einen nicht gesetzlichen Richter eines zivilen Ausnahmegerichtes für korrupt, weil er mittels Scheinurteile das Recht gem. § 317 (1) ZPO beugt, wird diese in schwarz gekleidete Privatperson, sich im Rahmen eines Strafantrages an die Staatsanwaltschaft wenden und sich beleidigt, verleumdet und übel nachgeredet fühlen.

Selbstverständlich folgt dann die Staatsanwaltschaft diesem Wunsch der sich als Richter ausgebenden Person und klagt die Person an, welche den Vorwurf der Rechtsbeugung, also die bewusst falsche Anwendung des Rechts bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei gegenüber dem sich beleidigt fühlenden „Richter“, entgegenbrachte.

Nun könnte man ja meinen, dass es in dem anstehenden „Verfahren“ darum geht, ob einStraftatbestand der Beleidigung etc. vorliegt oder auch nicht. – Also um die Wahrheitsfindung.

Weit gefehlt.

Denn die Staatsanwaltschaft ist hieran überhaupt nicht interessiert; ist sie doch darauf aus, den § 63 des Strafgesetzbuches (Mollathparagraphen) gegen den Whistleblower oder Systemkritiker zur Anwendung zu bringen.

Entweder aus eigenem Antrieb oder auf politische Weisung hin, da Staatsanwälte bekanntermaßen von politischen Weisungen abhängig sind.

Dies geschieht zunächst durch die Beauftragung eines ebenfalls abhängigen Gutachters, der dem Angeklagten (s)eine Schuldunfähigkeit bescheinigen soll.

Ist diese kleine Hürde genommen, wird der angeblich „Beleidigende“ als gefährlich eingestuft, um sich als nicht gesetzlicher Richter in den Bereich des fehlenden Ermessensspielraumes, wie es der § 63 StGB vorsieht, zu manövrieren, um somit die Bahn frei machen zu können, den angeblich Beleidigenden zur ggf. jahrelangen Internierung in eine Zwangspsychiatrie bzw. in das jeweilige “Geheimgefängnis”deportieren zu lassen.

Die Dauer der medizinischen Haft ist nicht, wie im Gesetz geregelt, für eine bestimmte Zeit begrenzt, sondern wird nach Belieben von der Anstaltsleitung (oder vom Weisung gebenden Politiker ?) festgelegt, welche von der jeweiligen Landesregierung bezahlt wird und unter Umständen sogar den abhängigen Gutachter stellte, nicht zuletzt, um auch für eine gute Auslastung der Forensik zu sorgen, was dem betriebswirtschaftlichen Erfolg sehr zuträglich wäre.

Ein Geschäftsmodell mit „staatlicher“ Beteiligung ….

Wäre der angeblich Beleidigende ggf. wegen begangener Straftaten ( hier §§ 185, 186, 187 StGB) verurteilt worden, käme er wahrscheinlich mit einer kleinen Geldstrafe davon.

Wenn überhaupt.

Aufgrund seiner von dem abhängigen Gutachter bestätigten angeblichen Schuldunfähigkeit, wird er nun ggf. über Jahre (oder Jahrzehnte ?) in die Zwangspsychiatrie, in der er ggf. Körperverletzungen, beispielsweise durch Zwangsmedikamentierung gesundheitsschädlicher Medikamente u.a. bzw. Folterausgesetzt sein wird, in medizinische Haft genommen, obwohl gem. § 15 (1) S. 2 Arbeitsschutzgesetz dieBeschäftigten der psychiatrischen Haftanstalt auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen haben, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Und was macht die Arbeitsschutzbehörde, die auch die Menschen in der Zwangspsychiatrie schützen soll ?

Haben denn die Menschen dort auch keinen Anspruch auf europäisch normierten Gesundheitsschutz und Schutz vor Gewalt ?

*

Nach alledem kann jedenfalls folgendes festgestellt werden:

  • Der nicht gesetzliche Richter verfasst weiter seine Scheinurteile.

  • Der Whistleblower ist für Jahre seiner Freiheit beraubt und erleidet ggf. Qualen der Folter (in welcher Form auch immer).

Ein hervorragender Ort die STASI Richtlinie 1/76 anzuwenden ?

Sicherlich.

Gut gemacht IM ERIKA !

Gut gemacht IM LARVE !

*

Zur weiteren Beleuchtung des § 63 StGB:

Zitat:

§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Sache mit dem vom „Gesetzgeber“ gewollten fehlenden Ermessensspielraum habe ich fett markiert.

Ein anderer Satzteil gibt aber noch größere Bedenken auf:

Und zwar ….

„wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“

Anmerkung:

„Erhebliche rechtswidrige Taten“ ist ein „KO – Kriterium“, welches, je nach Laune des nicht gesetzlichen Richters, als solches gedeutet werden kann.

Zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung (z.B. 80 statt 50 km/h).

Entscheidend dabei ist, dass man aufgrund des § 63 StGB aufgrund rechtswidriger Taten, die eben nicht strafbewehrt sind, dennoch in die Zwangspsychiatrie inhaftiert werden kann.

Wie gesagt:

Der § 63 StGB geht nicht von erheblichen Straftaten aus, sondern von erheblichen Rechtswidrigkeiten aus, die auch eine juristische Bagatelle darstellen können.

Und was wäre jetzt mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung wegen das Verfassen von Scheinurteilen ?

Hat sich der Richter der Rechtsbeugung schuldig gemacht ?

Was hat der „Amtsrichter“ oder die Polizei hierzu ermittelt ?

Wurde ggf. aufgrund der Beweisanträge des angeblich Beleidigenden ermittelt, ob Rechtsbeugung tatsächlich vorliegt oder nicht ?

Wie sind die Ermittlungsergebnisse ?

Um es mit einem Satz zu sagen:

Im Verfahren im Rahmen des § 63 StGB interessieren diese Fragen überhaupt nicht.

*

Nun verhält es sich so, dass die BRDDR über nationale „Gesetze“ verfügt, die mit ratifizierten Menschenrechtsquellen überhaupt nichts gemein haben.

So verstößt der § 63 des deutschen Strafgesetzbuches insbesondere gegen …

Artikel 6 (1) EMRK – Recht auf ein faires Verfahren

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

und gegen …

Artikel 14 (1) ICCPR
Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über einegegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.

Wie Sie schon anhand der fett unterlegten Worte ersehen können, nimmt § 63 StGB das Recht gem. Art. 6 EMRK und den Anspruch gem. Art. 14 ICCPR, da es hinsichtlich der Anklagepunkte überhaupt kein diesbezügliches Verfahren gibt.

Also – wie im vorliegenden Fall – der angebliche Straftatbestand der Beleidigung etc. im Sinne der EMRK und im Sinne des ICCPR überhaupt nicht Gegenstand einer Verhandlung ist.

Somit begeht das unter IM ERIKA und IM LARVE herrschende BRDDR – Regime auch hier Rechtsmissbrauch im Sinne des Artikel 17 EMRK und Rechtsmissbrauch im Sinne des Artikel 5 ICCPR.

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Quelle

Artikel 5 ICCPR

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.

Quelle

Stereotyp bestätigt Amnesty International Deutschland, dass es in der BRDDR keine Folter gibt.

Zitat:

Die Staaten müssen endlich ihre Doppelmoral beenden. Das Bekenntnis zum internationalen Folterverbot ist nichts wert, solange viele Staaten Misshandlungsvorwürfen nicht nachgehen, Gerichte erpresste Geständnisse verwerten und Folterer straffrei bleiben”, so Çalışkan. Aus Deutschland berichtet Amnesty keinen Folterfall, auch wenn es Berichte über Misshandlungen durch die Polizei gibt. Trotzdem müsse Deutschland endlich das Zusatzprotokoll der Anti-Folter-Konvention konsequent umsetzen.

Quelle: http://www.amnesty.de/2014/5/13/neuer-amnesty-bericht-belegt-folter-ist-vielen-laendern-alltaeglich

Hinweis

Amnesty erhält jährlich großzügige Spenden vom „deutschen Staat“. – Vgl. z.B. RechenschaftsberichtAmnesty Deutschland z.B. aus 2011.

So erhielt Amnesty Deutschland vom “Staat” im Jahre 2009 345.000 Euro, im Jahre 2010 229.000 Euro und im Jahre 2011 247.000 Euro, wobei realisiert werden muss, dass Amnesty International, insbesondere justizielle Menschenrechtsverletzungen in Deutschland (Scheinurteile,Anwaltszwang, nicht gesetzliche Richter, Ausnahmegerichte u.a.) nachhaltig durch Untätigkeit deckt.

Demo – Beispiel aus Gießen….

http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/

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