Der juristische Totschläger

Heiko Maas ist seit 2013 Bundesjustizminister. Zuvor war er unter anderem Oppositionsführer und
ab 2012 Wirtschaftsminister des
Saarlandes. Foto: BeckerBredel, SPD Saar, flickr

Heiko Maas ist seit 2013 Bundesjustizminister. Zuvor war er unter anderem Oppositionsführer und ab 2012 Wirtschaftsminister des Saarlandes. Foto: BeckerBredel, SPD Saar, flickr

Anzeigen wegen Volksverhetzung sind die Einschüchterungskeule gegen jede Opposition. Durch ständige Erweiterungen der Gesetzesbestimmung wurde aus einem klar definierten Verbot ein Gummi-Paragraph, der gegen jeden angewendet werden kann – es sei denn, er beleidigt die Deutschen.

_ von Manfred Kleine-Hartlage

Der Tatbestand der Volksverhetzung (Paragraph 130 Strafgesetzbuch StGB) erfasst bestimmte Äußerungen mit politischem Bezug. Für einen demokratischen Rechtsstaat sollte es sich von selbst verstehen, sich bei der Bestrafung politischer Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen, zum einen wegen der erheblichen Abgrenzungsprobleme – wo hört die Kritik auf, wo beginnt die «Verhetzung»?, – zum anderen, weil jeder Meinungsparagraph potenzielle Handhaben liefert, völlig legitime, der Regierung aber missliebige Opposition mundtot zu machen. Man sollte meinen, die BRD, die wir bekanntlich für den freiesten Staat zu halten haben, der je auf deutschem Boden existierte, sei hier besonders zurückhaltend, habe also auch die liberalsten Meinungsgesetze.

Das deutsche Kaiserreich, das wir uns als den Inbegriff eines undemokratischen Obrigkeitsstaates vorstellen sollen, führte den Paragraphen 130 im Jahre 1872 ein. Bestraft wurde die Aufreizung von Klassen zu Gewalttätigkeiten (und nur dies!) gegeneinander, sofern dadurch der öffentliche Friede gestört wurde. Die Regelung bestand damals aus 33 Worten. Dabei blieb es 88 Jahre lang. Die Adenauer-Republik, die uns als miefiges, reaktionäres Restaurationsregime verkauft wird, unter dem man kaum atmen konnte, änderte den Paragraphen 1960, kam aber immer noch mit 60 Worten aus.

Willkürstaat BRD

Bestraft wurde nunmehr allerdings auch, «wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet». Damit wurde der Tatbestand schon erheblich ausgeweitet, außerdem kam es nicht mehr darauf an, ob der öffentliche Friede tatsächlich gestört wurde, er musste nur noch («geeignet ist») gestört werden können.

Diese Regelung, die – verglichen mit dem, was folgen sollte – immer noch ziemlich liberal war, hielt nur noch 34 Jahre. Die wiedervereinigte BRD, in die sich 17 Millionen Deutsche mitsamt ihrer DDR in der Hoffnung geflüchtet hatten, von staatlicher Meinungsgängelei frei zu werden, verschärfte den Volksverhetzungsparagraphen erneut, und zwar 1994. Mit der Neuregelung wurde zum einen die Verbreitung entsprechender Schriften strafbar, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob dadurch der «öffentliche Frieden gestört» wurde oder nicht. Vor allem aber wurde das Verbot der sogenannten Holocaustleugnung eingeführt und zum ersten Mal in der Geschichte der modernen Demokratie ein bestimmtes Geschichtsbild unter Strafe gestellt. Außerdem wurde der Straftatbestand insofern ausgeweitet, als jeder, der nur irgendwie an der Verbreitung beteiligt war, nunmehr ebenfalls belangt werden konnte. Folglich umfasste die neue Regelung 290 Worte und war damit fast fünfmal länger als die von 1960.

Nach nur elf Jahren fand man auch diese Regelung nicht mehr scharf genug: Ab 2005 wurde «bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt» (Paragraph 130 Abs. 4 StGB), und bereits auf den ersten Blick ist erkennbar, dass die mit jeder Neuregelung zunehmende Tendenz zum Gummiparagraphen auch hier fortgesetzt wurde: Was genau verletzt zum Beispiel «die Würde der Opfer»? Welche Aspekte des nationalsozialistischen Regimes unterliegen einer Verurteilungspflicht? Nur die mehr oder minder diktatorischen oder auch die Autobahn? Nur die Autobahn oder auch die Müllabfuhr? Wo verläuft die Grenze zwischen historischer «Erklärung», die notwendigerweise auch die Handlungsmotive der Akteure beleuchten muss, und «Rechtfertigung»?

Die BRD war in der Zwischenzeit unbestritten zum toleranzphrasenreichsten Staat avanciert, der jemals auf deutschem Boden existiert hat, dafür war sein Oppositionstotschlaggummiparagraph 130 mittlerweile bei einem Umfang von 342 Worten angekommen. Diesmal ließ die nächste Verschärfung nur noch sechs Jahre auf sich warten: 2011 trat, und zwar zumz Zwecke der «strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit» beziehungsweise zur «Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art» eine Neuregelung in Kraft, die bereits keine nationale Regelung mehr war, sondern auf der Basis von EUBeschlüssen und Europaratsabkommen erfolgte. Von nun an war der Tatbestand der Volksverhetzung nicht mehr, wie bisher, erst dann erfüllt, wenn eine ganze Gruppe «beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet» oder zum Gegenstand von Hass- und Gewaltaufrufen wurde, es genügte bereits, wenn ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe davon betroffen war.

«Scheißtürke» und «Scheißdeutscher»

Der Rechtsschutz für den Betroffenen wurde dadurch nicht verbessert, denn selbstredend war es schon zuvor als Beleidigung strafbar, jemanden zum Beispiel «Scheißtürke» zu nennen. Volksverhetzung ist aber, anders als Beleidigung, ein Offizialdelikt, das heißt, der Betroffene muss sich selbst weder beleidigt fühlen noch ein eigenes Interesse an der Strafverfolgung haben. Es genügt, dass irgendwer die Beleidigung hört und daraufhin Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft muss dann ermitteln und gegebenenfalls anklagen. Außerdem wird Beleidigung mit bis zu einem Jahr Haft geahndet, Volksverhetzung dagegen mit bis zu fünf Jahren. Es geht schlicht um Meinungszensur, verbunden mit einer Aufforderung an Denunzianten. Man wundert sich geradezu, dass nicht noch Belohnungen für «sachdienliche Hinweise» ausgesetzt werden.

Es erübrigt sich beinahe schon, darauf hinzuweisen, dass «Scheißtürke» als Volksverhetzung strafbar ist, «Scheißdeutscher» aber nur als Beleidigung. Ganz nebenbei sei noch erwähnt, dass das Bundesjustizministerium (damals unter Führung einer Ministerin aus der liberalsten Partei, die je auf deutschem Boden existierte), mir gegenüber noch wenige Monate vor der Gesetzesänderung leugnete, eine solche zu planen (obwohl die Regierung sich längst dazu verpflichtethatte) und sie ohne große öffentliche Aufmerksamkeit durchs Parlament peitschte.

Für die nächste – und bisher letzte – Verschärfung ließ man sich nur noch vier Jahre Zeit, sie erfolgte im Januar 2015. Nunmehr ist nicht erst die tatsächliche Verbreitung von Inhalten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 (bei denen es nicht einmal auf die «Störung des öffentlichen Friedens» ankommt) strafbar, sondern bereits der Versuch – der bis dahin straffrei gewesen war. In seiner aktuellen Fassung ist der Paragraph 130 jetzt bei der stolzen Anzahl von 506 Worten angekommen. Da seine Länge direkt mit dem politisch herbeigeführten Wachstum nichtdeutscher Bevölkerungsgruppen korreliert, dürfte die nächste Verschärfung nur noch eine Frage der Zeit sein.

http://www.compact-online.d

Tolerant, toleranter, totalitär

von Felix Krautkrämer

Zum Schutz der Toleranz dürfen einige Meinungen nicht geäußert werden Foto: picture alliance/ZB/dpa

Zum Schutz der Toleranz dürfen einige Meinungen nicht geäußert werden Foto: picture alliance/ZB/dpa

Eine Kolumnistin empfiehlt einem Leser, seine zwei Kinder nicht zu einer Schwulen-Hochzeit zu schicken – und verliert ihren Job bei der Zeitung. Einem Münchner Gastwirt, der sich weigert, rechte Gäste rauszuwerfen und wie Aussätzige zu behandeln, droht der Entzug der Konzession.

Ein Berliner Politikwissenschaftler sieht sich plötzlich und grundlos auf einem anonymen Internetpranger mit Rassismus- und Sexismusvorwürfen konfrontiert. Sein Vergehen: Er betrachtet politische Prozesse differenziert und richtet seine Lehre auch an der Realität aus – und nicht nur an linken Wunschvorstellungen.

Das ist Deutschland 2015. Jenes Deutschland, in dem nahezu täglich von Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, Medien und der vielbeschworenen „Zivilgesellschaft“ das hohe Gut der Toleranz gepredigt wird. Aber wie so oft bei falschen Predigern ist auch dieser Kelch statt mit Wasser randvoll mit Wein gefüllt.

Abweichende Meinungen werden bekämpft

Und offenbar haben sich die Gesinnungswächter mittlerweile so ausgiebig an diesem bedient, daß sie blind vor Trunkenheit sind. Blind in dem Glauben, Gutes zu tun, merken sie dabei nicht einmal mehr die Verwerflichkeit ihrer eignen Methoden.

Die Homolobby, die mit ihrem Wutgeheul für den Rauswurf der Zeitungskolumnistin sorgte, hat mit ihrer beleidigten Empörung vor allem eines gezeigt: die eigene Intoleranz. Abweichende Meinungen werden mit allen Mitteln bekämpft. Wer es wagt, sie zu äußern, muß damit rechnen, geächtet zu werden.

Das kennt man aus Diktaturen mit demokratischem Antlitz. Da durfte auch jeder seine Meinung frei äußern – er mußte nur mit den entsprechenden Konsequenzen leben. Und die reichten von Ausgrenzung über Studier- und Berufsverbot bis zu Ausbürgerung oder Gefängnis.

Es ist kein Geheimnis, daß nicht überall, wo „demokratisch“ draufsteht, auch Demokratie gelebt wird. Auch die Diktatur des realexistierenden Sozialismus nahm für sich in Anspruch, demokratisch zu sein und dem Guten zu dienen. Die Wirklichkeit aber sah anders aus.

Offiziell herrscht Meinungs- und Berufsfreiheit

Und heute? Offiziell ist die Bundesrepublik ein demokratischer Rechtsstaat mit grundgesetzlich garantierter Meinungs- und Berufsfreiheit. Das Gegenteil also von einer totalitären Gesinnungsdiktatur.

Denn Totalitarismus, so das Internetlexikon Wikipedia, bezeichnet eine Herrschaft, die „in alle sozialen Verhältnisse hineinzuwirken strebt, oft verbunden mit dem Anspruch, einen ‘neuen Menschen’ gemäß einer bestimmten Ideologie zu formen“. Wer könnte hierbei schon an die Bundesrepublik im Jahr 2015 denken?

https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2015/tolerant-toleranter-totalitaer/

Fehlurteile in Deutschland: Ohne jeden Zweifel

(Admin: Ich denke, daß es noch eine andere Art von Fehlurteilen gibt. Die willkürlichen Verurteilungen, durch die Menschen hinter Gitter oder in die Psychiatrie gesteckt werden (siehe der Fall Gustl Mollath) oder andere, die nicht in das System passen, die ohne wahrhafte Handhabe eingesperrt werden, weil sie Wahrheiten sagen, die nicht erwünscht sind.

Was sind Richter denn überhaupt in diesem Nicht-Staat. Keine Beamten, das ist sicher. Wessen Rechte setzen sie durch??            Im Namen des Volkes werden die Urteile vollstreckt. Das Volk sind doch wir? Aber sind wir auch der Souverän? Wir sollten es sein.

Die Richter haben nicht wirklich das Recht, Urteile zu verhängen, sie haben nur die gnädigerweise verliehene Macht von den Alliierten. Oder Finanz-und Wirstschaftseliten. Und – wie ist denn mit den Unterschriften. Fehlen die etwa hier auch.

Seht Ihr auf der Seite: https://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/scheinurteile-abgrunde-der-rechtsprechung/

„Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den Unterschriften der Richter imUrteil selbst.

Keine Unterschriften gefunden ?

Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes Scheinurteil !“

Das heißt, Scheinurteile sind an der Tagesordnung; und die schlafenden Schafe merken gar nichts. Also sind alle! Urteile nicht rechtskräftig. Wer übernimmt denn nun dafür die Verantwortung?? Die Richter selber?? Die Polit-Darsteller?? Die Eliten gar?? Die fühlen sich so unendlich sicher im Sattel, denen ist das völlig egal. Sie haben auch anderes zu tun. Waffen verkaufen, Ölquellen zu „erschließen“, in jedem Land der Welt, dessen sie habhaft werden können, dazu sind ja die Kriege da, die sie regelmäßig ohne Unterlaß

.Menschen zu töten, am besten gleich ein paar Milliarden, das sit ihr Geschäft. Nee, das machen sie nicht auf einen Schlag, das könnte ja auffallen, nein, peu a peu damit es nicht auffällt. Wir kennen diese ganzen Lügen – und wir haben sie satt bis gaaaanz oben!!

Und – die Frage sei erlaubt, wer urteilt eigentlich über die größten Verbrecher auf dieser Erde? Na, da müssen wir uns wohl gedulden, bis die höhere Gerechtigkeit in Kraft tritt, derer kann sich niemand entziehen.)

Damit zum Beitrag von pravda.tv

aikos2309 17. Mai 2015

gericht-fehlurteil

Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof, schätzt, dass jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil sei.

Die größte Fehlerquelle sind Irrtümer von Zeugen bei der Identifizierung Verdächtiger. Auch Falschgeständnisse kommen häufiger vor als angenommen.

Oft werden zur Lösung eines Falls auch Profiler eingesetzt, die eine Tat-Hypothese eintwickeln. Hier besteht die Gefahr, dass Indizien so zusammengefügt werden, dass sie ins Bild passen.

Problematisch ist auch, dass ein Richter nach Prüfung der Ermittlungsakten das Hauptverfahren nur eröffnet, wenn eine Verurteilung “hinreichend wahrscheinlich” ist. Dadurch aber sinkt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs.

Als sie die Leiche aus der Donau zogen, damals, im März 2009, konnten sie keine Anzeichen für einen gewaltsamen Tod feststellen. Das war insofern erstaunlich, als das Landgericht Ingolstadt rechtskräftig festgestellt hatte, wie der Landwirt Rudolf Rupp zu Tode gekommen sei: von Angehörigen erschlagen, zerstückelt, an die Hofhunde verfüttert. Es gab Geständnisse, aber nun gab es eine Leiche, die es nach den Erkenntnissen der Justiz nicht geben sollte. Das Urteil war falsch, die Angeklagten wurden seither freigesprochen.

Der haarsträubende Fall des Bauern Rupp findet sich in fast jeder Aufstellung spektakulärer Fehlurteile. Jedes dieser Urteile versetzt dem Vertrauen in die Justiz einen Tiefschlag, auch, weil der Mensch kaum je einer institutionellen Macht so ausgeliefert ist wie auf der Anklagebank, wenn man vom Operationstisch einmal absieht. Es lassen sich lange Listen aufstellen.

Der Fall Peggy: Der vermeintliche Mörder hatte ein Geständnis abgelegt, das sich im Wiederaufnahmeprozess als falsch erwies. Offenbar hatte der geistig behinderte Angeklagte den suggestiven Fragen der Ermittler nachgegeben. Oder Michael M.: Zwölf Jahre eingesperrt wegen Mordes an seiner Hauswirtin, Freispruch 1996 – ein Serienmörder hatte die Tat gestanden. Oder, neun Jahre davor: Holger G., als Kindsmörder 16 Jahre in Haft, wird rehabilitiert; er war zur Tatzeit beim Zahnarzt.

Das Problem ist: Solche Listen besagen zunächst einmal nur, dass Fehler geschehen sind. Fehler mit gravierenden Folgen, gewiss – aber die interessantere Frage ist: Sind das schlimme, aber unvermeidbare Ausreißer im Massengeschäft der Justiz? Oder steckt der Mangel im System?

Der Zeuge ist das maximale Risiko für die Wahrheit

Jedes vierte Strafurteil sei ein Fehlurteil, schätzt Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof. Das wäre ein horrender Befund, doch einen handfesten Beleg für die Zahl gibt es nicht. Aber schon die statistische Lücke ist ein kleiner Skandal. 2013 wurden 1682 Wiederaufnahmeverfahren beantragt. Die Erfolgsquote wäre ein Indikator für die Fehleranfälligkeit der Justiz – doch es gibt keine Zahlen.

Die größte Fehlerquelle sind Irrtümer von Zeugen bei der Identifizierung Verdächtiger, sie machen 72 Prozent der Fehlurteile aus. Das behauptet das amerikanische “Innocence Project”, das Verurteilungen anhand nachträglicher DNA-Analysen falsifiziert hat. Aber auch ohne Statistik weiß jeder Praktiker: Der Zeuge ist das maximale Risiko für die Wahrheit. Die Erinnerung ist verblasst oder überlagert von anderen Erlebnissen, beeinflusst durch Presseberichte, verzerrt durch Vorurteile. Diese Erkenntnis hat den Siegeszug der Kriminaltechnik begünstigt.

Aber auch Falschgeständnisse kommen häufiger vor, als man annehmen möchte. Die wegweisende Studie “Fehlerquellen im Strafprozess” von Karl Peters aus dem Jahr 1970 sieht dort die Ursache für sieben Prozent der Fehlurteile; das “Innocence Project” geht sogar von 27 Prozent aus. Mag sein, dass dies dem anders strukturierten US-Rechtssystem geschuldet ist, noch interessanter ist indes Folgendes: Laut “Innocence Project” steigt bei “Kapitaldelikten” wie Mord und Totschlag der Anteil der Falschgeständnisse auf 64 Prozent.

Das deutet auf ein grundlegendes Problem hin, wie die Rechtsprofessorin Petra Velten aus Linz kürzlich bei einer Strafrechtstagung erläutert hat. In diesen Fällen würden in den USA oft Profiler eingesetzt, die eine Tat-Hypothese entwickelten – eine Hypothese, die in den Vernehmungen dann “hereingefragt” werde. Man glaubt zu wissen, wie es war. Und fragt so lange, bis man die Bestätigung hat. Auch im Fall Peggy hatte ein Profiler eine Tatversion formuliert.

fehlurteil-gericht-de

Oft werden Indizien so zusammengefügt, dass sie ins Bild passen

Nun gibt es viele skrupulöse Richter und gewissenhafte Staatsanwälte, denen sehr wohl bewusst ist, dass der Zweifel die Maxime des Strafprozesses ist. Doch wenn sie die Akte auf den Tisch bekommen, kann der Fall längst auf dem falschen Gleis sein. Die größten Fehler, so lautet das Fazit aller Untersuchungen, werden im Ermittlungsverfahren begangen. Formal hat dort zwar ein Staatsanwalt das Sagen, faktisch aber liegt die Arbeit in den Händen von Polizisten. Und Polizisten sind keine Zweifler. “Polizisten sind Jäger”, sagt der Strafverteidiger Christof Püschel.

Die Beamten sind die ersten, die sich ein Bild vom Tatort machen, die Zeugen und Verdächtige befragen. Sobald sie sich auf eine Version des Geschehens festgelegt haben, kommt ein Mechanismus in Gang, der verhängnisvoll sein kann. Indizien werden so zusammengefügt, dass sie ins Bild passen. Fragen werden so formuliert, dass sie die gewünschte Antwort nahelegen. Das funktioniert ohne bösen Willen, Psychologen nennen das den “Confirmation Bias”:

Man sucht nach Bestätigungen, nicht nach Widerlegungen. Und der “Confirmation Bias” sickert in die Akten ein – zum Beispiel über die Vernehmungsprotokolle, in denen die Aussagen ziemlich freihändig zusammengefasst werden. Die Befragten referieren dort scheinbar ausführliche Beobachtungen, auch wenn sie auf eine lange, suggestive Frage des Beamten vielleicht nur eines gesagt habe: Ja, so war’s.

Wie entscheidend aber der genaue Wortlaut einer Frage für die Bewertung der Antwort ist, weiß man spätestens seit 1974. US-Wissenschaftler zeigten das Video eines Autounfalls und stellten verschiedenen Gruppen eine Frage in mehreren Variationen: Wie schnell fuhren die Autos, als sie sich berührten, aufeinandertrafen, zusammenstießen, kollidierten, ineinanderkrachten. Die Geschwindigkeit stieg, je dramatischer das Verb war – von knapp 32 auf mehr als 40 Meilen. Auch die Zahl derer nahm zu, die Glassplitter gesehen haben wollten. Im Video kamen sie nicht vor.

Menschen stellen getroffene Entscheidungen ungern in Frage

Dies alles könnte in der Hauptverhandlung korrigiert werden. Allerdings lauert auch dort eine psychologische Falle. Die Richter haben die Akten gelesen und das Hauptverfahren eröffnet – also eine Vorentscheidung getroffen, wonach eine Verurteilung “hinreichend wahrscheinlich” sei. Menschen stellen indes einmal getroffene Entscheidungen ungern in Frage, das lehrt die Theorie der “kognitiven Dissonanz”: “Dissonante”, also der Anklage widersprechende Informationen haben eine wesentlich geringere Chance auf Gehör als solche, welche die Anklage stützen.

Nötig wäre eine – in der Justiz in Wahrheit nicht sonderlich ausgeprägte – Kultur des Zweifels, damit nicht ein Konglomerat aus Akten und Vorfestlegungen geradewegs zu einer Verurteilung führt. Zudem gibt es eine Reihe von Korrekturvorschlägen wie etwa Videoaufzeichnung der Verhöre, Verfahrenseröffnung durch ein separates Gremium, niedrige Hürden für die Wiederaufnahme. Zentral für die Fehlerkorrektur ist aber die Rolle des Anwalts: “Der Verteidiger ist die Inkarnation der Alternativhypothese”, sagt Christof Püschel.

Jedenfalls, wenn er seinen Job gut macht. Das ist ja auch keineswegs immer gesagt, wie das Deal-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2013 zeigte. Dem Urteil, das Absprachen im Strafprozess grundsätzlich zugelassen hat, ging ein ausgerechnet vom Verteidiger eingefädelter Deal voraus, der einen zu Unrecht des Zigarettenschmuggels bezichtigten Polizisten beinahe die Existenz gekostet hätte. Karlsruhe konnte das gerade noch verhindern.

Der Fall Harry Wörz

Gut viereinhalb Jahre saß Harry Wörz unschuldig im Gefängnis, verurteilt wegen versuchten Totschlags an seiner Ex-Frau. Zwölf Jahre kämpfte er durch alle Instanzen um seine Rehabilitierung, 2010 wurde der Freispruch rechtskräftig. Aber es ist noch nicht vorbei. Am 8. Juni verhandelt das Landgericht Karlsruhe in Sachen Wörz gegen Baden-Württemberg.

Seine Anwältin Sandra Forkert-Hosser fordert rund 110 000 Euro zusätzlichen Ausgleich für Verdienstausfall und seine Möbel, die er in Erwartung von elf Jahren Haft weggegeben hatte. Das Land hat ihm – über die gesetzliche Haftentschädigung von 25 Euro pro Tag hinaus – rund 156 000 Euro zugestanden: für die Haftzeit plus sechs Monate für die Jobsuche nach der Entlassung 2001.

Das war knapp bemessen, damals galt er potenziellen Arbeitgebern noch als Totschläger. Auch, dass er gelernter Bauzeichner war, blieb unberücksichtigt, man veranschlagte einen Hilfsarbeiterlohn. Heute ist Wörz, 49, erwerbsunfähig und bezieht eine Rente. Die Entschädigung hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach Maßgabe der Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren zu prüfen.

Dort heißt es: “Von kleinlichen Beanstandungen wird abgesehen.”

Literatur:

Das Lexikon der Justizirrtümer von Patrick Burow

Unrecht im Namen des Volkes: Ein Justizirrtum und seine Folgen (Zeitgeschichte) von Sabine Rückert

Unfassbar! Die Justiz und ihre Schattenseiten von Astrid Wagner

Unschuldig hinter Gittern: Justizirrtümer in Österreich von Rainer Himmelfreundpointner

Quellen: dpa/sueddeutsche.de vom 17.05.2015

http://www.pravda-tv.com/2015/05/fehlurteile-in-deutschland-ohne-jeden-zweifel/