Mißachtung des Grundgesetzes eine Frage regierungsunfähiger Selbstverständlichkeit?
flickr.com/ strassenstriche.net/ (CC BY-NC 2.0)
Für manche war es ein typisch deutsches Verhalten, sich an das Demonstrationsverbot zu halten, das mit dem fadenscheinigen Argument ausgesprochen wurde, die Polizei hätte LEGIDA-Teilnehmern also wenig gebracht, die geplante Zusammenkunft als „Spaziergang“ zu bezeichnen. Es ist schon ein starkes Stück der Behörden, Spaziergänger als Demonstranten zu bezeichnen!
Die Frage ob die LEGIDA-Teilnehmer überhaupt um Polizeischutz gebeten habe, blieb ebenso unbeantwortet wie die Frage, vor wem man LEGIDA schützen wollte. Offenbar gab es also Kräfte, die als Bedrohungspotential gegen LEGIDA gesehen wurden, insofern ist der angesprochene Schutz ein falsches Argument, vielmehr hätte man diese Bedrohung offen ansprechen, beim Namen nennen und die Bedrohung unterbinden müssen. Das Verbot des LEGIDA-Spaziergangs zeugt offen davon, dass die Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit unterbunden werden soll, es ist daher zu befürchten, dass wir ähnliche Verbote auch in Zukunft erleben werden. Es stellt sich die Frage, mit welchem Recht die Behörden so vorgehen, schließlich ist der Text des Artikels acht des Grundgesetzes eindeutig:
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Es bedarf demnach weder einer Anmeldung noch einer Erlaubnis, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Es wäre ein Grund für die Behörden gewesen, LEGIDA zu unterbinden, wenn man Beweise dafür vorlegen könnte, dass genau diese Voraussetzungen nicht gegeben waren. Diese Beweise gibt es nicht! Offenkundig handelt es sich hierbei um eine politische Entscheidung, die entsprechend von Politikern gefällt wurde. Ebenso offen blieibt die Frage, welche Gesetze hier zur Anwendung kamen. Die Behauptung, die LEGIDA Teilnehmer nicht schützen zu können, ist kein Gesetz, sondern bestenfalls ein Armutszeugnis. Man stelle sich vor, wie die sächsische Polizei bei einem Fußballmatch des FC Lokomotive Leipzig für Ordnung sorgen will, bei dem mit Sicherheit mehr Menschen zugegen sind.
Schauen wir uns den Absatz zwei des Artikels acht Grundgesetz an:
„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung ist zu entnehmen:
„Für Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel gilt nach demVersammlungsgesetz zusätzlich: Sie müssen bei der Ordnungsbehörde (Polizei) angemeldet werden und die Demonstrationsteilnehmer dürfen sich nicht uniformieren oder vermummen. Gegen das polizeiliche Verbot einer Demonstration können Rechtsmittel eingelegt werden.“
Ob nun PEGIDA oder LEGIDA, bei keinem der stattgefundenen Spaziergänge waren vermummte Personen zugegen, wohl aber auf Seiten der sogenannten Gegendemonstranten, die sich selbst als Antifaschisten bezeichnen. Ein Demonstrationsverbot dieser gewaltbereiten und vermummten Gruppe wird nicht diskutiert, was nichts anderes bedeutet, als dass man mit dem Faktor Angst und unter Mithilfe der „Antifa“ versucht, friedliche Demonstranten von der Straße fernzuhalten.
Immer wieder tauchen im Netz angebliche Belege dafür auf, das die Mitglieder der Antifa für ihre „Dienste“ bezahlt werden, die Echtheit dieser Belege lässt sich hier allerdings nicht nachweisen, aber es gibt bedenkliche Entwicklungen, die von keiner politischen Partei hierzulande thematisiert werden. Wäre dem tatsächlich so und würde die deutsche Justiz hier nicht eingreifen, hätten alle Deutschen nach Artikel 20, Absatz vier des Grundgesetzes das Recht zumWiderstand, weil die Rechtsordnung des Landes offensichtlich beseitigt werden soll.
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Dieser Punkt ist nach Ansicht vieler längst erreicht, da das staatliche Recht immer mehr in den Hintergrund gedrängt wird. Das Widerstandsrecht könnte man auch kurz als „praktizierten Ungehorsam“ bezeichnen, die Regeln und Gesetze, die dem Demonstrationsrecht zugrunde liegen, spielen hierbei keine Rolle mehr, beinhaltet doch das Wort „Ungehorsam“ bereits, gegen die bestehende bzw. geänderte Ordnung Widerstand zu leisten. Die Inanspruchnahme des Widerstandsrechts setzt freilich die vorherige Ausschöpfung aller möglichen Rechtsmittel voraus, so hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
„Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das Letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.“ (BverfG 5 85)
Dies leuchtet zunächst ein, wirft aber die Frage auf, ob Urteile die von den Instanzen gesprochen werden der bestehenden Rechtsordnung entsprechen oder durch die Auslegung von Gesetzen durch die Richterschaft willkürlich zustande kommen.
Es kann wohl als sicher gelten, dass die Inanspruchnahme des Widerstandsrechts die „Staatsgewalt als unfehlbare Institution“ auf den Plan rufen wird, um eben diesen Widerstand zu brechen, vor allem dann, wenn es sich um relativ kleine Gruppen handelt. Widerstand muss von der Masse der Bevölkerung gewollt sein, dann obliegt dieser nicht der Definition und den Maßgaben von Parteien oder Regierungen, wann und in welcher Form Widerstand angebracht ist, diese Entscheidung kann nur das Volk als Ganzes treffen!
Ihr
Horst Wüsten