Sind HartzIV-Sanktionen verfassungswidrig? Sozialrichter Jens Petermann + Landrätin Michaele Sojka

Veröffentlicht am 17.08.2015

Jens Petermann, der Richter des Sozialgerichtes Gotha, der die Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Hartz IV im Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 26.05.15 eingereicht hat, hielt einen Vortrag über die rechtliche Ebene des Geschehens.

Außerdem sprach Michaele Sojka, und Landrätin im Altenburger Land/Thüringen über die Entwicklungen nach dem Richtervorlagebeschluss.

Aus der Medieninfo vom Freistaat Thüringen:
„Nach Auffassung der Richter verstoßen die Sanktionsregelungen im SGB II gegen mehrere verfassungsmäßig garantierte Grundrechte. Die Kammer hat darum das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage der Verfassungswidrigkeit der SGB II-Sanktionsregelungen und der darauf beruhenden Sanktionspraxis der Jobcenter vorgelegt.
Dass vom Grundgesetz garantierte menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat jederzeit gewährt werden.
Kürzungen des Arbeitslosengeld II- Anspruches – Sanktionen – durch die Jobcenter sind darum verfassungswidrig.“

Was ist die Richtervorlage?
Im Zuge der Aktion gegen die Sanktionen in SGBII wurde von unserer Bürgeriniative Grundeinkommen ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Verfassungswidrigkeit der Sanktionspraxis in Hartz-IV aufs Genaueste belegt. Verfasser ist u.a. Wolfang Neskovic. Dieses Gutachten kann seitdem bei allen Klagen gegen Sanktionen des Jobcenters verwendet werden. Wird es bei einer Klage mit eingereicht, kann ein Antrag auf Richtervorlage gestellt werden.

Weitere Mitwirkende sind eingeladen, u.a. Landrätin Michaele Sojka, die Altenburger Landrätin, die umgehend das Jobcenter im Kreis aufgefordert hat, die Sanktionspraxis sofort zu beenden.

Näheres wird bekannt gegeben – hier http://www.artikel20gg.de

Gerichtsverhandlung ohne gesetzlichen Richter !

 

 

Veröffentlicht am 14.09.2014

„AG“ Luckenwalde…. Info: http://www.derweisseknopf.de
nur Richter nach Art.101.GG dürfen eine Verhandlung oder Sitzung eröffnen.
1.nun nach § 201 StGB
Aufnahmen(Bild&Ton) ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung
zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
dies ist nun ohne Zweifel der fall.
2.hinzu kommt das die Heerschaften im ÖFFENTLICHEN Dienst sind.
* (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt o 1. das !!!!! nichtöffentlich !!!!!! gesprochene Wort eines anderen
auf einen Tonträger aufnimmt oder……..
!!!!! nichtöffentlich !!!!!! …was gemerkt.
3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen
Gesetzlichen Richter nach Art.101GG und Staatliche Gerichte was ohne
§ 15 GVG ein Kunstwerk wäre. § 15 GVG lautete „Alle Gerichte sind Staats Gerichte“dieser ist Weggefallen.!!