Spahns neues Gesetz: Überwachung, Impfpflicht und Menschenversuche

 

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Deutscher Bundestag Drucksache 19/18967
19. Wahlperiode 05.05.2020
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, jeweils vom 27. März 2020, hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um
zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden seuchenrechtlichen Notfall sicherzustellen
und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere
Maßnahmen erforderlich sind, um den mit der durch das Virus ausgelösten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern.
Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickelt und
ergänzt werden.

A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, jeweils vom 27. März 2020, hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um
zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden seuchenrechtlichen Notfall sicherzustellen
und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere
Maßnahmen erforderlich sind, um den mit der durch das Virus ausgelösten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern.
Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterentwickelt und
ergänzt werden. Auch diese Regelungen sind teilweise von zeitlich begrenztem
Charakter im Hinblick auf die epidemische Lage von nationaler Tragweite.
Digitale Versorgungsangebote wie etwa digitale Gesundheitsanwendungen leisten im Kontext der COVID-19-Pandemie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgung. Nach Maßgabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes erhalten die Versicherten zukünftig eine regelhafte Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Bis Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur
zur Verfügung stehen, gilt es im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur Verwendung von Verordnungen in Textform zu testen, um so den Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden. Pilotprojekte können dabei in einem kurzen zeitlichen Rahmen nur dann erfolgreich
umgesetzt werden, wenn sie in enger Abstimmung von Krankenkassen und Herstellerverbänden konzipiert werden.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann derzeit nicht ausgeschlossen werden,
dass interessierte Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender Ungewissheiten
in Zusammenhang mit der Pandemie nicht zu einer Angebotsabgabe für das wissenschaftliche Gutachten, das als Basis des neu zu vereinbarenden Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP-Katalog) dienen soll, in der Lage sind.
Vor diesem Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens sowie die auf dieser
Grundlage zu schließende neue AOP-Vereinbarung zeitlich entzerrt.
Über die bereits getroffenen Eilmaßnahmen zur Bewältigung der durch das
Coronavirus im Bereich der pflegerischen Versorgung zu erwartenden Versorgungsengpässe hinaus sind weitere Maßnahmen zur Gewährung von Hilfen für
nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie zur
Stützung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung insbesondere im häuslichen Bereich bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 erforderlich.

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