POLIZEI-Schulung | Es gibt keine Strassen – nur Asphalt oder Wege und Plätze

Bernd Schober   Bernd Schober

Auf dem Asphalt zu fahren bedeutet noch lange nicht auf einer „öffentlichen Strasse“ zu fahren.

Straßengesetz der jeweiligen Länder

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel; b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;

2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;
4. die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.

PflVG
§ 1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit egelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des
Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

§ 2
(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,

§ 12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds)
geltend machen,
2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht, Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft
macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag.

BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40/80) BStBl. 1984 II S. 459

Zitat: Es ist sonach richtig, wenn das FG ausgeführt hat: „Soll ein Kraftfahrzeug … nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benutzt werden, so braucht es nicht zugelassen zu werden und unterliegt dann auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 KraftStG).

Beispiel: Allianz KFZ-AGB: § 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
http://www.versicherungsbuero-ernst-m…

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
c)
wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versi-
cherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat

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