Von Generalbundesanwalt

„Es ist uns bekannt, dass kein Generalbundesanwalt der Bundesrepublik Deutschland jemals gegen die obersten Repräsentanten des Staates ermittelt hat…“ So steht es im abschließenden Absatz der Strafanzeige der „Delmenhorster Stimme für Frieden“, die sich gegen die am 4. Dezember 2015 vom Bundestag beschlossene grundgesetzwidrige Beteiligung der Bundeswehr am völkerrechtswidrigen Krieg in Syrien wendet. Die Unterzeichner wollen sich von ihren Enkeln nicht vorwerfen lassen, dass sie geschwiegen haben, „als der Staat einen Angriffskrieg geführt hat“. Am 7. Juli 2016 „kam mit der Post ein dreiseitiger Brief vom Generalbundesanwalt mit der Erläuterung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen die Bundesregierung eröffnet werden wird. Er wird hier kommentarlos wiedergegeben.“ Mit diesen ernüchternden Worten weist die „Delmenhorster Stimme für Frieden“ auf den Brief des Generalbundesanwalts hin, der mit dem 14. Juni 2016 datiert ist und der auf die Strafanzeige Bezug nimmt, die am 9. Dezember 2015 per Einschreiben in die Post gegangen war. Auch die NRhZ enthält sich einer eigenen Bewertung und gibt das Schreiben des Generalbundesanwalts hier kommentarlos wieder.
DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF
Herrn
Dr.-Ing. M. Yavuz Özoguz
Schilfweg 53
27751 Delmenhorst
Aktenzeichen: 3 ARP 101/15-4 (bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter/in: EStA Schneider-Glockzin
Datum: 14. Juni 2016
Betrifft:
Ihre Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Angriffskriegs (Syrien-Einsatz der Bundeswehr)
Sehr geehrter Herr Özoguz,
im Zusammenhang mit dem Syrien-Einsatz der Bundeswehr sind beim Generalbundesanwalt seit Dezember 2015 zahlreiche Strafanzeigen gegen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merket, Verteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen und weitere Mitglieder des Bundeskabinetts eingegangen. Viele Strafanzeigen erstrecken sich auf diejenigen Bundestagsabgeordneten, die am 4. Dezember 2015 dem Regierungsantrag zum Einsatz der Bundeswehr zugestimmt haben, sowie auf Soldaten, die für die militärische Planung und Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zuständig sind. Auch Ihre Strafanzeige befasst sich mit dem Syrien-Einsatz der Bundeswehr.
Der Generalbundesanwalt hat den Sachverhalt umfassend geprüft, jedoch keine Ermittlungen eingeleitet, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat fehlen (§ 152 Abs. 2 StPO).
Nach § 80 StGB macht sich strafbar, wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Damit setzt die Strafnorm den Verfassungsauftrag des Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 GG um. Aus Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich ableiten, dass die Vorbereitung eines Angriffskrieges als Unterfall solcher verfassungswidriger Handlungen angesehen wird, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.“ Es ist allgemein anerkannt, dass der Straftatbestand angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Artikel 103 Abs. 2 GG) und unter Berücksichtigung der historischen und systematischen Hintergründe einschränkend interpretiert werden muss. Dies bedeutet, dass ein strafrechtlich relevanter Angriffskrieg erst dann vorliegt, wenn eine offenkundige und schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts zu konstatieren ist. Die den Anzeigen überwiegend zugrunde liegende schematische Annahme, völkerrechtliche Maßstäbe und Beurteilungen seien für die strafrechtliche Würdigung ohne weiteres präjudiziell, geht daher fehl.
Gemessen hieran ist der von der Bundesregierung beschlossene und von einer breiten Bundestagsmehrheit gebilligte Einsatz der Bundeswehr „zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“, der sich nicht gegen die syrische Regierung, sondern eine nicht-staatliche Konfliktpartei richtet und ein nicht mehr durch den syrischen Staat kontrolliertes Gebiet betrifft, ersichtlich nicht als „Angriffskrieg“ im Sinne der Strafnorm des § 80 StGB zu qualifizieren. Denn dieser militärische Beitrag zu einer breiten internationalen Allianz von mehr als 60 Staaten, der vor allem die Einsatzunterstützung durch Luftbetankung, den Begleitschutz des Marineverbandes, See- und Luftraumüberwachung sowie Aufklärung beinhaltet, entspricht dem Leitbild einer strafbewehrten kriegerischen Aggression in keiner Weise.
Unabhängig davon, ob – wofür indes unter Berücksichtigung des aktuellen völkerrechtlichen Diskussionsstands gute Gründe sprechen – die Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. November 2015 oder das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charts der Vereinten Nationen eine völkerrechtliche Legitimation der in Rede stehenden militärischen Maßnahmen darstellen, haben die für den Bundeswehr-Einsatz verantwortlichen Regierungsmitglieder und Parlamentarier im Rahmen des ihnen zustehenden politischen Ermessens gerade in der Absicht gehandelt, nach den blutigen Anschlägen in Paris vom 13. November 2015 Frankreich beizustehen und weitere terroristische Angriffe dieser Art zu unterbinden. Im Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 wird dies wie folgt formuliert:
„Die Anschläge in Tunesien, der Türkei, dem Libanon, gegen Russland und insbesondere in Paris haben gezeigt, dass die Terrororganisation sogenannter ‚Islamischer Staat‘ (IS) weit über die derzeit von ihr kontrollierten Gebiete in Syrien und im Irak hinaus eine globale Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellt. Mit den Anschlägen in Paris hat IS Frankreich und die freiheitliche Werteordnung Europas direkt angegriffen. IS stellt aufgrund seiner extremistisch-salafistischen Gewaltideologie, seiner terroristischen Handlungen, seiner anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen sowie seiner Anwerbung und Ausbildung ausländischer Kämpfer eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar.“
Ferner hat die Bundesregierung im genannten Antrag betont, das Vorgehen sei „eingebettet in einen breiten politischen Ansatz, der von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen wird und der auf politischer, diplomatischer, humanitärer, entwicklungspolitischer, militärischer und rechtsstaatlicher Ebene wirkt.“ Ein derartiger multinationaler, defensiv ausgerichteter und von vielfältigen politischen Initiativen flankierter Militäreinsatz wird vom Straftatbestand des § 80 StGB nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schneider-Glockzin
Quellen:
Schreiben der Generalbundesanwaltschaft
http://delfrieden.de/Syrien-Strafanzeige.pdf
Strafanzeige der „Delmenhorster Stimme für Frieden“
http://delfrieden.de/index.htm
Anhang – Anzeige wg. Beteiligung am Angriffskrieg in Syrien:
An den Generalbundesanwalt
Herrn Dr. Peter Frank
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
poststelle@generalbundesanwalt.de
Delmenhorst den 9.12.2015
Anzeige wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges
Anzeige gemäß § 80 StGB i.V. mit Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz gegen Bundeskanzlerin Dr. A. Merkel, Bundesministerin der Verteidigung Dr. v.d. Leyen und Außenminister Dr. Steinmeier wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges
Hiermit erstatten die Unterzeichner Anzeige gegen Frau Dr. Angela Merkel unter Bezugname auf deren Richtlinienkompetenz als Bundeskanzlerin sowie gegen die gesamte Bundesregierung.
Begründung
Die Terroranschläge von Paris vom 13. November 2015 wurden mutmaßlich von Terroristen mit französischen und belgischen Staatsbürgerschaften ausgeführt [1]. Für jedermann ersichtlich hat mit den Terrorakten kein kriegsgleicher Angriff eines staatlichen oder staatsähnlichen äußeren Feindes auf Frankreich stattgefunden, sondern es wurde ein schwerwiegendes Verbrechen begangen, das nach deutschem Recht als Terroranschlag bzw. Verbrechen einer terroristischen Vereinigung eingestuft werden muss. Bis heute ist keine Urheberschaft einer bestimmten terroristischen Vereinigung gerichtsverwertbar bewiesen. Ein angebliches Bekennerschreiben von Mitgliedern des so genannten Islamischen Staates (IS) ist von unbekanntem Echtheitsgrad. Keine einzige noch so obskure geheimdienstliche Quelle verweist auf die Urheberschaft durch Terroristen aus Syrien oder dem Irak. Jeglicher Zusammenhang mit dem syrischen Staat wird nicht einmal behauptet! Syrien lässt sich nicht als Sitz der Verursacher dieses Terroraktes ausmachen oder gar beweisen. Der Beweis dazu wurde noch nicht einmal versucht. Doch selbst wenn die Terroristen in Syrien sitzen würden, würde es sich um terroristische Gruppen handeln, die auch vom syrischen Staat bekämpft werden.
Der französische Präsident hat dennoch einen „Krieg“ erklärt und entschieden, IS-Stellungen in Syrien bombardieren zu lassen. Hierzu wurde weder ein UN-Mandat angestrebt, noch irgendeine andere völkerrechtliche Legitimation vorgelegt. Nicht einmal der NATO-Bündnisfall wurde ausgerufen, in dem das Recht einer kollektiven Selbstverteidigung vorgesehen ist!
Allein die französische Behauptung, dass es sich um einen Verteidigungskrieg handle, bei gleichzeitiger Negierung des NATO-Bündnisfalls, kann nicht als Rechtsgrundlage gewertet werden, zumal in der Geschichte der Menschheit sämtliche Angriffskriege mit der Begründung, es seien Verteidigungskriege, gerechtfertigt wurden. Seit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 sind Angriffskriege völkerrechtlich geächtet.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg 1974 definiert (Resolution 3314 [2]). Der Text lässt keinen Zweifel zu, dass Frankreich einen Angriffskrieg gegen Syrien durchführt, da weder eine Genehmigung Syriens für die Angriffe vorliegt, noch der Staat Syrien jemals Frankreich auch nur bedroht hat, noch um Hilfe bei Frankreich ersucht hat, noch ein UN-Mandat vorliegt.
Laut Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg grundsätzlich verboten und unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind dabei:
Art. 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Nach Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gilt mit Inkrafttreten am 15. März 1991: (Verbot des Angriffskrieges). Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.
Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet: Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Als einzige gesetzliche Ausnahme für obige Bestimmungen gilt eine Resolution des UN-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen. Eine solche Resolution liegt allerdings bis heute nicht vor. Frankreich hat bis heute den Selbstverteidigungsfall gemäß Art. 51 UN-Charta im UN-Sicherheitsrat nicht feststellen lassen. Eine UN-Resolution zur formellen Genehmigung militärischer Aktionen in Syrien gibt es bisher nicht. Der völkerrechtlich rechtmäßig amtierende Präsident Assad hat Frankreich nicht um militärische Hilfe gebeten noch irgendeine andere syrisch basierte Organisation. Im Gegenteil ist es nach wie vor das erklärte Ziel des US-geführten Bündnisses, sich gewaltsam in die inneren Angelegenheiten Syriens einzumischen und einen so genannten Regime-Change herbeizubomben. Sowohl Spitzenpolitiker Frankreichs als auch der USA haben hinreichend oft betont, dass sie darüber bestimmt haben, wie die Zukunft Syriens auszusehen habe, selbst wenn das syrische Volk anders entscheiden sollte. Im völkerrechtlichen Sinne handelt es sich daher bei dem französischen Vorgehen ebenso wie bei den US-amerikanischen und neuerdings auch britischen Bombenflügen unzweifelhaft um einen Angriffskrieg auf einen souveränen Staat. Die Bombenangriffe durch britische und US-amerikanische Streitkräfte werden noch nicht einmal mit dem Vorwand eines Verteidigungskrieges geführt, da in beiden Ländern vor den Bombardements keine Terroranschläge durch den IS erfolgt sind.
Die Bombardements, die durch die deutsche Luftaufklärung unterstützt werden sollen, widersprechen auch jeglicher Rechtsstaatlichkeit, in der ein Ankläger nicht gleichzeitig Richter und Vollstrecker zugleich sein kann. Wenn Frankreich und die USA Syrien (oder Teile davon) des Angriffs auf ihr Territorium bzw. des Terrorismus bezichtigen, so können Frankreich und USA nicht gleichzeitig die Richter und Vollstrecker ihres eigenen Urteils sein bei Umgehung und Ausschluss aller höheren Weltgremien wie z.B. dem UN-Sicherheitsrat. Wird diese Praxis geduldet bzw. sogar mitgetragen, wird dadurch jeder Form von Terrorismus eine Legitimation erteilt, da die Terroristen sich genau auf die gleiche Art rechtfertigen können. Damit würde die Stärke des Rechts ausgehöhlt durch das Recht des Stärkeren.
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http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=22957
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