
2004 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass ein irakischer Flüchtling auf Kosten des deutschen Staates mit zwei „Ehefrauen“ legal in Deutschland leben darf.
Im Text des Oberverwaltungsgerichts steht:
„Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch derZweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. “
Nach Aussage des Magazin Schweiz, wo wir dieses Urteil gefunden haben, hat von diesen drei Personen nie jemand gearbeitet: „Alle schöpften viele Jahren aus dem Vollen und bedienten sich aus den Sozialkassen. So kamen schnell monatlich mehrere tausend Euro zusammen von denen es sich gut leben liess und das, ohne dafür eine Hand rühren zu müssen.“
Die Klage ging von der Zweitfrau aus. Der deutsche Staat, also der Beklagte, trug die Kosten der Verfahren durch zwei Instanzen.
Hier der Wortlaut des Urteils vom 12.03.2004
Quelle: juraforum.de
OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 A 11717/03.OVG
| Leitsatz: | Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GG, EMRK |
| Vorschriften: | § 7 Abs. 2 AuslG, § 30 Abs. 3 AuslG, § 31 Abs. 1 AuslG, § 34 Abs. 2 AuslG, § 51 Abs. 1 AuslG, § 55 Abs. 2 AuslG, § GG Art. 2, § GG Art. 6, § EMRK Art. 8 |
| Stichworte: | politischer Flüchtling, Mehrehe, Zweitfrau, Duldung, Aufenthaltsverfestigung, Aufenthaltsbefugnis, Daueraufenthalt, rechtliches Abschiebungshindernis, Schutz der Ehe, Achtung des Privatlebens, Regelversagungsgrund, Sozialhilfebezug |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt/Wstr. 8 K 696/03.NW vom 26.09.2003 |
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Wenn einne Mal nicht will, geht er zur anderen. Ich dachte, in Deutschland gelten die Gesetze auch für Flüchtlinge?
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